Recht

Nach Hessen und Berlin hat auch Thรผringen ein Gefahrtiergesetz, das ist zwar uns Exotenhaltern gegenรผber sehr human aber lรคsst den Behรถrden viel Spielraum, da es sehr allgemein gefasst ist. Schlimmer ist da die Gesetzeslage in NRW, da sieht es fรผr Terrarianer die Gifttiere halten wollen, in Zukunft etwas bescheiden aus.  Auch da hat es wieder mal eine Vogelspinnengattung, aus welchem Grund auch immer, auf die Liste geschafft.  

Da ich, seitdem ich Vogelspinnen halte, mit der Gattung Poecilotheria sp. zutun habe und noch nie in irgendeiner Situation irgendeine Aggression mir gegenรผber erlebt habe, ist es mir ein Rรคtsel, warum immer wieder diese Gattung auf solchen Listen zu finden ist. Es ist natรผrlich keine Gattung fรผr Anfรคnger aber mit ein bisschen รœbung und dem nรถtigen Verstรคndnis fรผr die Tiere, steht einer Terrariumhaltung in meinen Augen nichts im Wege.   

Sicherlich haben auch noch andere Bundeslรคnder solche Gefahrtiergesetze. Also bitte informiert euch vor dem Kauf, ob das gewรผnschte Tier in eurem Bundesland erlaubt ist. Ich hoffe nur, dass die jรผngsten Forderungen von Teilen unserer Regierung, in Bezug auf die Exotenhaltung keine Schule machen. Es bleibt also bei diesem Thema spannend. ๐Ÿ˜ 


Ja , Hessen hat zum 20.01.2009 die Liste der gefรคhrlichen Tiere dahingehend geรคndert, dass nun nur noch zwei Vogelspinnengattungen fรผr die private Haltung in Hessen verboten sind (Pterinochilus und Stromatopelma). Aller anderen Gattungen kรถnnen nun wieder ganz legal und ohne Auflagen in Hessen gehalten werden. Es bleibt nun zu hoffen, dass auch diese zwei Gattungen noch von dieser Liste verschwinden . Und dass vielleicht diese ร„nderung auch eine Wirkung auf andere Bundeslรคnder, die noch immer ein Verbot von verschiedenen Vogelspinnengattungen aufrechterhalten, eine Wirkung hat.


Leider ist es nun geschehen, Hessen hat als erstes Bundesland am 9. Oktober 2007 ein Gesetz ohne Ausnahmeregelungen fรผr die nicht gewerbliche Haltung gefรคhrlicher Wildtiere erlassen. Das Verbot umfasst auch die Nachzucht und Abgabe dieser Tiergattungen an Privatpersonen in Hessen. In diesem Gesetz geht es hauptsรคchlich um die fรผr Menschen gefรคhrlichen Tiere, die in ausgewachsenem Zustand, Menschen durch Kรถrperkraft, Gift oder Verhalten erheblich verletzen kรถnnen. Dies bedeutet fรผr alle, die in Hessen eines dieser Tiere besitzen und dies nicht bis zum 30.4.2008 schriftlich angezeigt haben, eine Ordnungswidrigkeitt begehen. Auch die Nachzucht dieser Tiergattungen ( liste )  wird laut Gesetz verboten.

Dies alles geschieht auf Anraten einer Tierschutzorganisation die am liebsten die gesamte Exoten-Haltung verbieten mรถchte. Das bedeutet auch Bartagamen oder Kornnattern. Was das noch mit Tierschutz zu tun hat, ist fรผr mich nicht nachvollziehbar. Wir alle wissen, wie es um die Herkunftsbiotope unserer Tiere aussieht und demzufolge Nachzuchten ein wichtiger Beitrag zum Tierschutz sind.

Leider besteht die Mรถglichkeit, dass dieses Gesetz auch von anderen Bundeslรคndern รผbernommen wird. Deswegen muss etwas getan werden. Es haben sich schon jetzt namhafte Verbรคnde und Organisationen diesbezรผglich zusammen getan um eine bundeseinheitliche Regelung per Gericht zu erwirken, die es jedem ermรถglicht diese Tiere bei erfรผllbaren Auflagen legal zu halten. Bei diesem Unterfangen ist aber die Hilfe von allen Haltern exotischer Tiere vonnรถten, denn niemand kann sich sicher sein, dass auch sein exotisches Haustier einmal von so einer Gesetzgebung betroffen ist.

Alle Informationen zu diesem Gesetz und GegenmaรŸnahmen finden Sie auf den Seiten der (DGHT) und der (Terraristika)


Rechtliche Fragen รผber die Vogelspinnen-Haltung kann auch ich nicht nachhaltig klรคren aber ich werde versuchen meine Seite stรคndig auf dem neuesten Stand zu halten und รผber neue Regelungen zu berichten.

Da jedes Bundesland seine eigenen Regelungen treffen kann, gibt es in Deutschland auch keine generelle Meldepflicht fรผr Vogelspinnen und andere wirbellose Tiere. Selbst die jeweiligen Ordnungsรคmter haben nicht immer die notwendige Kenntnis darรผber, da jede Stadt hier eigene Gesetze und eigene Verordnungen erlassen kann.

Dies sollte aber niemanden davon abhalten sich mit diesen Tieren zu beschรคftigen. Keiner hat mit einem generellen Verbot der Haltung von Vogelspinnen zu rechnen, solange man sich an die Spielregeln der Behรถden hรคlt, ob diese nun unserer Meinung nach berechtigt sind oder nicht.

Berlin, zum Beispiel, hat seit Anfang des Jahres 2007 solch eine spektakulรคre neue Verordnung erlassen. In dieser ist das Halten von verschiedenen Arachniden geregelt. Da dรผrfen unter anderem Hรคndler nur nachfolgend aufgelisteten Tiere an Privatpersonen abgeben, wenn diese รผber die Sachkunde der jeweiligen Tierart verfรผgen. Darunter fallen:
Phoneutria sp., Loxosceles sp., Latrodectus mactans, hasselti, Poecilotheria sp., Haplopelma lividum, Skolopender alle Arten und Skorpione alle Arten.
Das Gute daran, eine Haltungsgenehmigung fรผr die aufgelisteten Vogelspinnen soll meines Wissens nach in der Regel kein Problem sein und wird problemlos erteilt. Dies dรผrfte aber auch da daran liegen, dass es zur Zeit keinen Sachkundenachweis gibt, der sich mit wirbellosen Gifttieren befasst. Der von der DGHT vorgeschriebene Sachkundenachweis fรผr Gifttiere behandelt nur Wirbeltiere.

Da war die Regelung im Stadtgebiet von Dresden wesentlich eleganter. Es wurde nicht nach Gattungen oder Arten unterschieden, sondern es mussten alle Spinnen und Spinnentiere beim zentralen Ordnungsamt gemeldet werden und dies war sogar kostenlos. Seit 2018 gibt es ein neues Polizeigesetz hier ist nur allgemein die Anzeigepflicht von Tieren, welche dem Menschen gegenรผber gefรคhrlich werden kรถnnen, festgeschrieben. Fรผr Sachsen insgesamt gibt es keine Regelung.

Aber natรผrlich gibt es bei Vogelspinnen und Skorpionen auch geschรผtzte Arten diese unterliegen den zustรคndigen Regierungsprรคsidien.

Dazu gehรถren: die gesamte Gattung Brachypelma sp.,Tliltocatl sp.und Poecilotheria sp. bei den Spinnen und bei den Skorpion der Pandinus imperator.

Diese Tiere dรผrfen nur innerhalb der EU mit einem Herkunftsnachweis gehandelt, weitergegeben oder ausgestellt werden.

Dies ist nicht zu verwechseln mit der sogenannten Cites Bescheinigung, denn die gibt es seit 1996 in der EU fรผr diese Tiere nicht mehr und wird auch nur noch benรถtigt, wenn man mit den Tieren auรŸerhalb der EU oder der Schweiz Handel betreiben will oder diese anderweitig weitergeben mรถchte. Diese Bescheinigung wird dann von den zustรคndigen Regierungsprรคsidien ausgestellt.

Ansonsten gilt auch hier keine generelle Meldepflicht, sondern die jeweiligen allgemeinen Regelungen fรผr wirbellose Gifttiere der Bundeslรคnder oder Stรคdte. Nur Hรคndler mรผssen รผber diese Tiere ein so genanntes Nachweisbuch fรผhren, in dem Ein- und Ausgรคnge der jeweiligen Tiere mit Adresse des Kรคufers aufgefรผhrt werden mรผssen.

Will man sich also so ein geschรผtztes Tier zulegen, sollte jeder auch selber darauf achten, dass bei diesen Arten ein Herkunftsnachweis beim Kauf mit ausgestellt wird.

Das bayrische Verwaltungsgericht Ansbach hat unter dem Aktenzeichen AN5K9700682 zugunsten eines Vogelspinnenhalters entschieden, dass die Haltung von Vogelspinnen von der Gemeinde zu Unrecht eingestuft war. Der Vogelspinnenhalter hatte bei seiner Gemeinde eine Haltergenehmigung beantragt, die ihm aber versagt wurde. Der Zรผchter erhob Klage bei dem bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Dies forderte ein Gutachten รผber die Gefรคhrlichkeit der gehaltenen Spinnen an. Der Gutachter Dr. Magdefrau stellte fest, das theraphosidae fรผr den Menschen harmlos einzustufen sind, da evtl. Vergiftungserscheinungen nicht schlimmer sind als nach Stichen von Wespen und Bienen. Somit fallen die vom Klรคger gehaltenen Spinnen nicht unter gefรคhrliche Tiere im Sinne ยง 37/STVG . Da die Spinnen in Terrarien gehalten werden, ist ein Kontakt zu dritten ausgeschlossen. Nach Auffassung des Verwaltungsrates rechtfertigen die geringen Auswirkungen des Spinnengiftes keine Genehmigungsgefahr. Das Urteil ist seit dem 17 Juli 1998 rechtskrรคftig. Es scheint das erste Urteil in Deutschland zu sein, das feststellt, daรŸ Vogelspinnen keine gefรคhrlichen Tiere sind und deshalb ihre Haltung keiner besonderlichen Genehmigung bedarf. Es ist anzunehmen das das Urteil in anderen Teilen Deutschlands Signalfunktionen haben wird und betroffene Spinnenbesitzer sich auf dieses Urteil berufen.